SELFHTML:Verein/Chronik/Recht und Links

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Einführung - worum geht es eigentlich?

Auf dieser Seite können Sie eine Geschichte nachlesen, die jeden gesunden Menschenverstand einfach nur ein Kopfschütteln auslösen läßt - ein Kopfschütteln, das sich zwischen zweifelnd und ungläubig bewegt. Die Geschichte ist jedoch wahr und trug sich um die Jahrtausendwende in Deutschland zu, also in einem Land mit großer juristischer Tradition. Zunächst gilt es allerdings, Ihnen als vermutetem juristischen Laien überhaupt zu erklären, worum es bei der ganzen Sache ging. Das ist schon mal gar nicht so einfach.

Liste mit Links zu FTP-Programmen, wie sie in SELFHTML 7.0 zu finden war

Aktuell war im Sommer 1999 die Version 7.0 von SELFHTML. Da kam erstmals die Nachricht, dass eine Spiegelung von SELFHTML abgemahnt worden sei. Betroffen war ein Bürgernetzverein aus Ingolstadt. Dieser hatte eine Kopie von SELFHTML - wie viele Universitäten, Provider und andere Anbieter auch - auf den eigenen Seiten angeboten. Begründet wurde die Abmahnung damit, dass ein Link in SELFHTML gegen die Markenrechte der Firma Symicron GmbH aus Ratingen bei Düsseldorf verstoße. Es handelte sich um einen Link auf die Homepage eines amerikanischen Shareware-Anbieters namens FTPx Corp. Dort wurde (und wird immer noch) ein beliebtes FTP-Programm angeboten, der FTP-Explorer. Und genau so ein Link wie der voranstehende war Gegenstand der Abmahnung. Innerhalb von SELFHTML 7.0 war der betroffene Link völlig unauffällig und neutral in einer Liste von Links zu diversen FTP-Programmen verborgen. Die nebenstehende Abbildung zeigt einen entsprechenden Screenshot.

Gegenstand der Abmahnung war, dass die Bezeichnung FTP-Explorer die Rechte der Firma Symicron an deren eingetragener Marke Explorer verletze. Abmahnender Anwalt war der in Computerkreisen nicht ganz unbekannte Freiherr von Gravenreuth aus München. Der abgemahnte Bürgernetzverein aus Ingolstadt wurde mit der Abmahnung aufgefordert, den fraglichen Link aus jener Seite zu entfernen und eine Aufwandspauschale von 1895,21 DM (969,00 €) an den abmahnenden Anwalt zu überweisen. Andernfalls wurden gerichtliche Schritte angedroht.

Bei allem Staunen darüber fragt sich der Laie unter anderem, warum nicht der Autor von SELFHTML abgemahnt wurde, sondern ein Web-Anbieter, der selber gar nichts weiter mit SELFHTML zu tun hat - außer dass er, was wie schon erwähnt nichts Ungewöhnliches ist - eine Kopie von SELFHTML auf seinen Seiten anbot. Die Sache ist ganz einfach so erklärbar: den Autor könnte man ja nur einmal abmahnen. Kopienanbieter (Wiederveröffentlicher) gibt es dagegen viele. Und genauso kam es auch: nach und nach erhielten immer mehr solcher Wiederveröffentlicher Post vom Freiherrn von Gravenreuth. Der Inhalt war jedes mal Wort für Wort der gleiche, und jedes mal wurde wieder die Aufwandspauschale von 1895,21 DM verlangt. Wie viele solcher Wiederveröffentlicher insgesamt abgemahnt wurden, ist nie bekannt geworden, da viele von ihnen - ähnlich wie Opfer von Verbrechen - nie über die Abmahnung redeten. Opfer wurden vor allem juristisch wehrlose oder schwerfällige Subjekte - kleine Vereine, jugendliche Homepage-Anbieter, Kleinst-Provider, aber auch Universitäten. Mehrere Dutzend solcher Abmahnungen dürfen allein im Zusammenhang mit SELFHTML vermutet werden. Gemeinsam mit gleichartigen Abmahnungen, die an andere Homepage-Anbieter ergingen, welche Links auf den FTP-Explorer anboten, dürfte die Gesamtzahl der Explorer-Abmahnungen dreistellig sein und zwei Jahresgehälter des Freiherrn von Gravenreuth auf höchst angenehme Weise deutlich aufgebessert haben.

Der öffentliche, juristische Druck auf den munteren Abmahnbaron wuchs jedoch. Er wurde angehalten, in Sachen SELFHTML zumindest endlich auch den Autor der Doku selbst abzumahnen, da er sonst völlig unglaubwürdig sei. Gravenreuth wusste schon, warum er lange mit diesem Schritt zögerte. Denn zwischen dem Autor von SELFHTML und einigen juristischen Gegnern des Freiherrn hatten sich mittlerweile Kontakte ergeben. Schließlich wagte Gravenreuth den notwendigen Schritt - und bekam sofort Paroli geboten. Mehr dazu weiter unten in der Chronologie der Ereignisse.

Zuvor jedoch noch eine Bemerkung zu jenem ominösen Symicron-Explorer. Tatsächlich besitzt die Firma Symicron seit September 1995 die Rechte an der Marke Explorer in Deutschland. Angesichts der Tatsache, dass just in jenen Tagen Microsoft Windows 95 erschien, dessen zentraler Software-Baustein sich ebenfalls Explorer nannte, eine klare Sache von Abzockversuch. Aber darauf kam wohl beim genehmigenden Patentamt niemand. Es fragte wohl auch lange niemand danach, in welcher Form Symicron eigentlich die angemeldete Marke benutzte. Angeblich gab es ein firmeneigenes Software-Modul zum Einbau in Verkehrs-Blitzlichtanlagen mit diesem Namen, doch gibt es aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel daran - eine vermutlich sehr ergiebige, kriminalistische Recherche in den Machenschaften der Ratinger Firma steht ohnehin noch aus.

Mit Microsoft kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die in einem Vergleich endete. Microsoft hat sich dabei zu einer einmaligen Zahlung von ca. 90.000 DM an Symicron bereit erklärt, um das Wort Explorer für seine Software in Deutschland benutzen zu dürfen.

Ebenfalls häufig gestellt wird die Frage, warum Symicron denn nicht den Hersteller des FTP-Explorers abmahnte, sondern stattdessen Anbieter von Webseiten, die Links auf die Seiten des FTP-Explorers enthielten. Der Grund ist einfach, dass die FTPx Corp. von Deutschland aus nicht belangbar war. Ein amerikanisches Produkt namens Explorer kann nicht gegen eine in Deutschland angemeldete Marke dieses Namens verstoßen, solange das amerikanische Produkt keinen deutschen Vertrieb hat. Genau an dieser Stelle setzen die Abmahnungen jedoch an. Sie behaupten, ein Link von einer Webseite auf die Homepage desFTP-Explorer, gesetzt von einem deutschen Homepage-Autor bzw. Web-Anbieter, sei nichts anderes als ein Vertriebskanal. In Ermangelung echter Vertriebskanäle wurden Hyperlinks im Web also kurzerhand in den Stand des Vertriebskanals erhoben. Das Setzen eines solchen Links, so Abmahn-Anwalt Gravenreuth, sei Handeln im geschäftlichen Verkehr und damit zivilrechtlich entsprechend zu behandeln.

Genau dies ist jedoch eine brandgefährliche Umbiegung der Bedeutung von Hyperlinks. Würden Links von einem Web-Angebot zu einem fremden Web-Angebot tatsächlich als Handeln im geschäftlichen Verkehr betrachtet, so wären sie ein Paradies für moderne Raubritter, also für Anwälte, die nach dem Morgenkaffee eine Suchmaschine aufrufen und durch gezielte Suchen im Handumdrehen angreifbare Links auffinden. Dann nur noch aus dem Impressum des Web-Anbieters die Adresse in die Serienbrief-Funktion kopieren, und schon ist die nächste Abmahnung (natürlich wieder mit der satten Aufwandspauschale) fertig. Für Ersteller von Web-Seiten würde das Verlinken fremder Angebote zu einem unkalkulierbaren Risiko, denn von keinem Web-Autor kann man verlangen, für jeden externen Link eine vollständige Markenrecherche und andere schützende Recherchen durchzuführen. Lieber würden sie keine externen Links mehr setzen. Das Web würde zu einer Ansammlung isolierter Angebote. Der Web-Gedanke wäre tot. Der Traum des Tim Berners Lee wäre geplatzt, zerschellt unter dem hämischen Gelächter eines Anwalts, der schon mit den legendären Tanja-Briefen Rechtsverdreher-Geschichte in Deutschland geschrieben hat und immer noch frei herum läuft[1].

Chronologie der Ereignisse

09.03.2000: Aus dem Fax von TeamOne (Inhaber der Domain, auf der Sie sich hier befinden) kommt ein Fax. Ausgegeben werden etliche Seiten, unterschiedlich adressiert, zum Teil an die Agentur TeamOne und zum Teil zu Händen Herrn Stefan Münz. Der Inhalt des Schreibens: Eine Abmahnung nebst Kostenrechnung und der Aufforderung, eine beiligende Unterlassungserklärung bis Donnerstag, den 16.03.2000, 12.00 Uhr, zu unterzeichnen. Die Abmahnung ist begründet mit dem Vorwurf des Vertriebes des FTP-Explorers über die Seite http://www.teamone.de/selfhtml/tbcf.htm (existiert heute nicht mehr - jedoch einsehbar unter SELFHTML:Verein/Chronik#Museum). Die Reaktion erfolgt prompt, aber nicht so, wie sich der abmahnende Anwalt das günstigsten Falls vorgestellt hat: Die Unterlassungserklärung wird von Stefan Münz nicht unterschrieben. Der Vorwurf der Markenrechtsverletzung wird durch seinen Anwalt fristgerecht zurückgewiesen. Nachfristen werden verstrichen gelassen.

30.03.2000: Um den erhobenen Vorwürfen ein Ende zu setzen, reicht Stefan Münz durch seinen Anwalt Thomas Stadler eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein. Eine negative Feststellungsklage wird eingereicht, wenn eine Partei einer Rechtsverletzung beschuldigt wird, aber noch kein Verfahren deswegen eingeleitet wurde. In diesem Fall kann die beschuldigte Partei der Einleitung des Verfahrens von gegnerischer Seite zuvor kommen, indem sie ihrerseits ein Verfahren einleitet, daß die Beschuldigung zurückweisen und für nichtig erklären soll.

12.04.2000: In den Mittagsstunden schalten die Redaktionen des schon Jahre zuvor gegründeten Anti-Abmahn-Vereins Freedom for Links und SELFHTML ihre Sonderseiten zu dem Fall gleichzeitig online. Im SELFHTML-Forum wird ein Thread gepostet, der zum Weiterkommunizieren auffordert. Die Web-Gemeinde lässt sich nicht lange bitten. Binnen 24 Stunden ist die gesamte Webdesigner-Szene des deutschsprachigen Internets mobilisiert. Hunderte spenden in der folgenden Zeit einen Betrag zur Unterstützung des SELFHTML-Autors in seinem Rechtsstreit. Eine Meldung im Heise-Newsticker löst weitere Diskussionen und Sympathiewellen aus[2].

20.09.2000: Für 10 Uhr vormittags ist vor dem Landgericht Düsseldorf die mündliche Verhandlung für die negative Feststellungsklage angesetzt, zusammen mit dem Fall von Ulrike Strieder, einer Homepage-Besitzerin, die ebenfalls eine Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung der Marke Explorer kassiert hat. Für beide Fälle gemeinsam sind vom Gericht 30 Minuten eingeplant worden. Die tatsächliche Verhandlung der Sache Münz ./. Symicron dauert indessen nur 10 Minuten. Die vorsitzende Richterin Fudickar teilt mit, dass keine Verwechslungsgefahr von FTP Explorer mit der Marke Explorer bestehe. Dies gelte auch für den Fall Strieder ./. Symicron. Welches Interesse dieses Verfahren in den Augen der Öffentlichkeit genießt, wird nicht nur aus der überwältigenden Resonanz auf die Netz-Demonstration deutlich, zu der Freedom for Links und SELFHTML, unterstützt von AdvoGraf, für diesen Tag aufgerufen hatten. Mehrere Zeitschriften und Rundfunksender richten Interviewanfragen an Stefan Münz und seinen Anwalt Thomas Stadler. Heise und der WDR haben sogar eigens einen Reporter zum Verhandlungsort entsandt.

25.10.2000: Das Landgericht Düsseldorf verkündet sein Urteil: Die Verwendung des Begriffes FTP-Explorer bei gleichzeitigem Link auf die Homepage der FTPxCorp. verletzt diesem Urteil zufolge keine Rechte der Symicron GmbH. Nachdem sich das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung geneigt sah, keine Verwechslungsgefahr zwischen FTP-Explorer und der nur schwach kennzeichnungsfähigen Marke Explorer zu sehen, bekräftigt Richterin Fudickar diese Auffassung nun mit einem erstinstanzlichen Urteil. In seiner Urteilsbegründung geht das Gericht jedoch nicht weiter auf die Frage der Linkhaftung ein. Es ist deshalb also ein persönlicher Sieg für Stefan Münz, aber nicht der erhoffte Sieg für die Allgemeinheit der Web-Anbieter.

27.12.2000: Buchstäblich im letzten Moment reicht Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth im Namen seiner Mandantin Symicron vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Berufung ein. Allgemeine Erleichterung - denn damit ist der Weg frei für die zweite Runde. Dank der gesammelten Spenden ist die Partei von SELFHTML auf den Weg durch die Instanzen finanziell vorbereitet, und ein Weg bis zum Bundesgerichtshof (BGH) erscheint durchaus wünschenswert. Denn im Neuland der Linkhaftungsfrage neue Akzente zu setzen, das scheint wohl höheren gerichtlichen Instanzen zu obliegen.

08.03.2001: Die Marke "Explorer" gerät mehr und mehr ins Zwielicht. Die Zeitschrift Internet World deckt auf, dass das Software-Produkt, für das Symicron die Marke "Explorer" beansprucht, bislang gar nie unter diesem Namen verkauft worden sei. Da es sich um eine Spezialsoftware für Blitzeranlagen im Straßenverkehr handelt, ist der Kundenkreis sehr überschaubar. Befragte Abnehmer des Produkts gaben an, das Produkt sei ihnen unter dem Namen "Truvelo OCR" bzw. "Truvelo-OCR (Symicron Entwicklung)" verkauft worden. Für eine Produktpräsentation in den Redaktionsräumen der Internet World scheint das Produkt aber offenbar so manipuliert worden zu sein, daß an seiner Bedienoberfläche das Wort "Explorer" erscheint.

Ebenfalls in diesen Tagen wird das Verfahren Strieder ./. Symicron vor dem OLG Düsseldorf verhandelt. Obwohl es bei diesem Verfahren nicht um die Hauptsache geht, sondern lediglich um die Berechtigung der Abmahnkosten, wird der für Ulrike Strieder positive Ausgang der Verhandlung dennoch viel beachtet. Hatten anfangs noch fast alle Gerichte Gravenreuth und seinem Symicron-Explorer markenrechtlich Recht gegeben, so gehen ihm nun mehr und mehr Verfahren in dieser Sache verloren. Nicht zuletzt die stark mobilisierte Netzöffentlichkeit dürfte für diese Trendwende mit verantwortlich sein (Gerichte sind zwar nicht bestechlich, aber völlig frei vom Druck der Öffentlichkeit sind sie auch nicht).

27.04.2001: Zur unabhängigen Verwahrung der mittlerweile gesammelten Spendengelder für den Rechtsstreit wird ein Anwalts-Anderkonto eingerichtet. Rechtsanwalt Torsten Becker verwaltet das Konto für den SELFHTML-Autor Stefan Münz treuhänderisch.

27.06.2001: Die mündliche Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf bringt keine Vorentscheidung. Erkennbar ist allerdings, daß das Gericht nicht gewillt ist, sich mit Fragen wie dem Vergleich zwischen dem unbeanstandeten Buchverweis im HTML 4.0 Handbuch und dem entsprechenden, aber beanstandeten Hyperlink in SELFHTML auseinanderzusetzen. Stattdessen wird wie schon vom LG unterstellt, die Links in SELFHTML seien ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr", und zu klären sei die Kennzeichnungskraft der Marke Explorer. Ein eher frustrierender Verhandlungsausgang.

19.09.2001: Das OLG Düsseldorf gibt seine Entscheidung bekannt. Es folgt im wesentlichen dem Urteil und der Begründung des LG Düsseldorf. Damit gewinnt SELFHTML auch in zweiter Instanz, und Gravenreuth muss eine ziemlich empfindliche Hauptsachen-Niederlage auf OLG-Ebene hinnehmen. Große Freude mag trotzdem nicht aufkommen, da die Urteilsbegründung wieder rein markenrechtlich argumentiert und das Problem der Linkhaftungsfrage gar nicht aufgreift. Mittlerweile wird das Urteil auch nicht mehr ganz so stark beachtet, da die Explorer-Abmahnungen weniger geworden sind und Gravenreuth zu viele Verfahren in dieser Sache verloren hat. Das "Geschäft" mit den Explorer-Abmahnungen wird also allmählich unrentabel.

30.11.2001: Gravenreuth versucht nicht mehr, es zu einer Revision des OLG-Urteils kommen zu lassen. Damit vereitelt er die Möglichkeit, dass erstmals ein Explorer-Verfahren vor den BGH gelangen und dort ein höchstinstanzliches Urteil erzwungen würde. Das Risiko ist wohl zu hoch, und lieber findet sich der Abmahnbaron mit einer 0:2-Niederlage ab, als es auf eine finale Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Feigheit ist eben die Schwester der Hinterhältigkeit, und Gravenreuth, der weiß, mit was man alles "leben kann", plant voraussichtlich schon, wie er in den Jahren 2002 bis 2004 sein Jahresgehalt wird aufbessern können ...

Links zum Thema

über das Explorer-Verfahren SELFHTML ./. Symicron ist viel geschrieben und berichtet worden. Der SELFHTML-Autor und viele andere, an dem Fall interessierte Anwender sind angesichts dieses Falls erstmals tiefer mit zivilrechtlichen Verfahren und juristischen Tricks in Berührung gekommen. Vor allem aber mit der atemberaubenden Dreistigkeit, die es einem Freiherrn von Gravenreuth erlaubt, sich ungestraft im deutschen Rechtswesen zu bewegen, ohne Gefahr zu laufen, sich eine standesrechtliche oder strafrechtliche Klage einzuhandeln. Der Freiherr agiert vielmehr so selbstbewusst, dass er seinem seltsames Hobby ausgiebig frönen kann: nämlich sich in diversen Web-Foren und Newsgroups durch einsilbige, gebetsmühlenartig wiederholte Provokationen zusätzlich unbeliebt zu machen. Gravenreuth ist übrigens nicht der einzige Anwalt dieser Art. Aus Funk und Fernsehen ist noch ein gemeingefährlicher Grimassenschneider (ebenfalls Rechtsanwalt von Beruf) bekannt, und weitere moderne Raubritter lauern an allen URLs und URIs im Netz. Die Gefahr, die von solchen plündernden Rechtsprofis für das junge Medium Internet ausgeht, kann gar nicht unterschätzt werden. Denn eine gesetzliche Grundlage für Information und Kommunikation im Internet ist in den meisten Ländern erst am Entstehen, und solange die Rechtssicherheit zu wünschen übrig lässt, haben geschickte Faustrecht-Helden und ihre modernen Wildwest-Methoden die Chance, friedliche Homepage-Siedlungen zu zerstören, die Vernetzung von Information aufzuhalten und offenherzige Menschen zu Duckmäusern zu erziehen.

In diesem Abschnitt sind verschiedene Links versammelt, denen es lohnt nachzuspüren, um ein Gefühl für die Tragweite des hier beschriebenen Falls zu bekommen.

Freedom for Links (Seite ist geschlossen)
Der Verein Freedom for Links ist eine wichtige Anlaufstelle für alle Informationen rund um Linkhaftung und Abmahnungen, laufende Verfahren und Urteile. Der Verein, dessen aktive Mitglieder vorwiegend Anwälte sind, gibt Tipps und Informationen, sammelt Daten von weiteren Abmahnfällen zum Zwecke des Nachweises von Serienabmahnungen, stellt aktuelle Neuigkeiten bereit und unterhält eine ausführliche und gut sortierte Liste weiterer Links zum Thema.

Abmahnungswelle.de (Seite ist geschlossen)
Eine der aktivsten "Webberinnen" im deutschsprachigen Netz, Jutta Rosenbach, selber bereits Opfer einer hirnrissigen Abmahnung, hat sich des Themas angenommen und informiert auf diesen Seiten über Abmahnwellen und ihre Hintergründe. Eine Kampagne gegen den Abmahnwahn, bei der jeder mitmachen kann, wird ebenfalls hier koordiniert. Ein trauriger, für Homepage-Besitzer aber leider wichtiger Newsticker berichtet über neueste Fälle.

AdvoGraf
"AdvoGraf, und der User zahlt sofort" - mit diesem frechen, aus der Werbung abgewandelten Motto entstand im Sommer 2000 im SELFHTML-Forum die Idee zu einem Satiremagazin. Mit dem mittlerweile wieder aus dem Projekt ausgestiegenen Gründer Alexander Kleinjung und anderen kompetenten und schreibgewandten Mitstreitern wirbelte das Online-Magazin viel Staub auf und trägt bis heute viel zur Aufklärung gegen juristische "Untaten" im Netz bei.


Abmahn-FAQ
Diesen Text aus der Feder kompetenter Juristen sollte eigentlich jeder kennen, der im Web publiziert. Denn Abmahnungen können einen schneller ereilen als man denkt. In einem solchen Fall gilt es zu wissen, welche Verbindlichkeit eine solche Abmahnung hat, und wie man darauf reagieren kann und sollte.

Dr. Thomas Stadler (Rechtsanwalt)
Dr. Hans-Joachim Krieger (Rechtsanwalt)
Thomas Stadler übernahm die negative Feststellungsklage von Stefan Münz (SELFHTML) gegen Symicron in erster Instanz. In diversen Schriftsätzen bot der internet-technisch versierte Anwalt dem Gericht verschiedene Argumentationen an, um eine breit angelegte Sieges-Chance zu ermöglichen. Die Rechnung sollte aufgehen - der Sieg vor dem von den Medien viel beachteten Verfahren am Düsseldorfer Landgericht war psychologisch wichtig. Die Netzgemeinde hatte einfach mal Grund zur Freude. Hans-Joachim Krieger, der in erster Instanz bereits assistierend wirkte, übernahm die zweite Instanz, da Thomas Stadler beim OLG Düsseldorf keine Zulassung hatte. Krieger, ein zivilrechtlich erfahrener und auf Marken- und Patentrecht spezialisierter Anwalt, der aktiv am Netzgeschehen teilnimmt und die technische Seite der Materie kennt, konnte in der zweiten Instanz seine Erfahrung voll ausspielen. Die nötige Ruhe und Gelassenheit sowie die richtigen Schriftsatz-Argumentationen zum richtigen Zeitpunkt waren eine wichtige Grundlage dafür, dass das insgesamt kritischere OLG schließlich dem LG-Urteil folgte.

Gerichtsreportage zum Verfahren in der ersten Instanz
Gerichtsreportage zum Verfahren in der zweiten Instanz
Die lebendig geschriebenen Gerichtsreportagen von Jurawelt sind wunderbare Zeitdokumente, in denen das Verfahren Münz (SELFHTML) ./. Symicron aus fachkommentatorischer Sicht festgehalten ist.

FTP Explorer
Einfach noch mal der Link, um den sich alles dreht - weils so schön und weils erlaubt ist ... ;-)

Quellen

  1. Stiften Softwarefahnder zu Straftaten an? von Volker König
  2. Offensive gegen Serien-Abmahnungen heise.de am 12.04.2000