Grundlagen/Rechtsfragen

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Beim Bewegen im Netz gilt es, die Gesetze und Regeln zu kennen. Das ist besonders wichtig, wenn man selbst aktiv oder passiv Inhalte für Andere zugänglich macht. Wer also eine Internetseite betreibt, muss sich an die Gesetze halten; Gleiches gilt auch für denjenigen, der auf einer Internetseite eines Anderen Inhalte veröffentlicht.

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Das Selfhtml-Wiki dient der allgemeinen Bildung und Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Alle Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen.

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Diese Beiträge können und sollen keine Rechtsberatung darstellen.

Eine genaue Einschätzung für den Einzelfall darf nur ein Rechtsanwalt abgeben, allerdings kam es in der Vergangenheit bereits zu vielen Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnungen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie als Anbieter öffentlich zugänglicher Inhalte ein entsprechendes Impressum und eine Datenschutzerklärung führen.

Impressum

Die wichtigste Regel in Deutschland ist wahrscheinlich die Anbieterkennzeichnung, so der Fachbegriff für die Impressumspflicht im Internet. Unter diese Regelung fallen eigentlich nur „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien[1], also nicht solche Seiten, die nur für wenige, privat bekannte Personen zugänglich gemacht werden.

Hauptartikel: Grundlagen/Rechtsfragen/Impressumspflicht

Datenschutzerklärung

Neben dem Impressum sollte jede professionelle Webseite eine Datenschutzerklärung aufweisen, in der der Benutzer informiert wird, welche Daten von ihm erhoben und wie diese verarbeitet werden. Für einen weiterreichenden Umgang mit Daten, wie der Aufnahme in eine Mailing-Liste, müssen Einwilligungen durch den Nutzer erteilt werden.[2]

Hauptartikel: Grundlagen/Rechtsfragen/Datenschutzerklärung

Cookie-Hinweis

Seit einiger Zeit finden sich auf immer mehr Webseiten Einblendungen, in denen der Nutzer über den Einsatz von Cookies informiert wird. Grundlage ist die „Cookie-Richtlinie“ der EU, in der die Einwilligung des Nutzers in das Setzen von Cookies verlangt wird.[3] Obwohl ein entsprechender Gesetzesantrag 2012 scheiterte, sieht unter anderem das Bundeswirtschaftsministerium die Richtlinie in Deutschland bereits durch bestehende Regelungen im TMG umgesetzt, ohne dass einer expliziten Umsetzung in nationales Recht bedarf.[4]

2015 verpflichtete Google Webanbieter, die Analyse-Tools wie „Google AdSense“ oder „DoubleClick“ verwenden, einen Cookie-Hinweis zu setzen.[5][6]

Da die Einblendungslösung nutzlos ist, wenn JavaScript nicht erlaubt wird, sollte es im Allgemeinen ausreichen, den Hinweis in die Datenschutzerklärung zu integrieren.

Beachten Sie: Mit Cookies sind nicht allein technische http-Cookies gemeint, sondern der juristische Inhalt betrifft sämliche auf dem Browser zwischengespeicherte Informationen, also auch die über localStorage oder sessionStorage gespeicherten Daten.

externe Links

Der Passus „Für Links auf externe Seiten hafte ich nicht“ ist rechtlich unwirksam. Andererseits gibt es heute im Allgemeinen auch keine umfangreichen Linklisten mehr.

Ein Vorschlag für eine bessere Formulierung könnte wie folgt aussehen:
„Verlinkte Seiten werden regelmäßig auf anstößige oder rechtsverletzende Inhalte hin überprüft. Dennoch ist eine permanente Kontrolle nicht möglich. Sollten wir Hinweise auf Rechtsverstöße auf von uns verlinkten Seiten erhalten, so werden wir den entsprechenden Link umgehend entfernen.“

Bilder im Internet

Webseiten leben von den Bildern, die die Inhalte aufwerten und visualisieren. Gerade Anfängern scheint es verlockender, die Google-Bilder-Suche den eigenen fotografischen Handwerkskünsten vorzuziehen. Allerdings haben professionelle Anbieter von Bildern ausgefeilte Suchalgorithmen um ihre Bilder im Netz wiederzufinden und verlangen ohne entsprechende Nutzungslizenz hohe Straf- und Abmahngebühren.

Andere Auftritte werden wiederum verdächtigt, ihren einzigen Daseinsgrund in der irreführenden Präsentation von Bildern zu sehen, um ahnungslosen Webseitenbetreibern im Falle einer illegalen Verwendung hohe Abmahngebühren verlangen zu können.[7][8]

Empfehlung:
  • Verwenden Sie nur eigene, selbst aufgenommene Bilder.
  • Alternativ können Sie unter Anbietern freier Bilder auswählen,[9] die gemeinfrei oder unter einer Creative Commons Lizenz stehen. In diesem Fall müssen Sie die Lizenzbedingungen beachten und ggf. den Urheber, den Link zum Quellbild und die Lizenz nennen, können die Grafiken ansonsten aber frei verwenden.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.[10]

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ §22 S. 1 KunstUrhG[11]

Im Grundsatz ist also eine Einwilligung erforderlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;[12]
Empfehlung: Lassen Sie sich nach Möglichkeit eine schriftliche Einverständniserklärung geben, dass Sie Fotos anderer verwenden dürfen.

Double-Opt-in

Beim Abonnieren von Newslettern muss ein sogenannter Double-Opt-in-Vorgang oder auch genannter Closed-Loop-Opt-in erfolgen: Nach Angabe der E-Mail-Adresse (aktive Handlung, daher Opt-in) wird eine E-Mail mit einem zu öffnenden Bestätigungslink (nochmalige Bestätigung → Double) an diese Adresse versendet. Dies hat den Hintergrund, dass die E-Mail-Adresse ja auch von einem Dritten in das Formular eingetragen werden könnte und nur mit diesem Verfahren die Korrektheit der Adresse und die Zustimmung des zur E-Mail-Adresse gehörenden Nutzers sichergestellt werden kann. Aus diesem praktischen Erfordernis und der Rechtssicherheit[13] wegen, wird dieses Verfahren mittlerweile immer dann angewendet, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird.

Quellen

  1. Gesetze-im-Internet:Telemediengesetz (TMG) § 5 Allgemeine Informationspflichten
  2. Wikipedia: Einwilligung (Datenschutzrecht)
  3. Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE 2009/136/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2009
  4. Haufe.de: Cookie-Richtlinie wurde laut Bundeswirtschaftsministerium umgesetzt vom 13.02.2014
  5. Google: Einholen der Zustimmung für Cookies
  6. it-recht-kanzlei.de: Cookie-Hinweis gemäß Google ab 30.09.2015 Pflicht! Was haben Websitebetreiber zu beachten?
  7. heise.de: Abgekocht - Wie ein Webmaster mit Lebensmittelfotos Kasse macht vom 25.06.2007
  8. heise.de: Fotofallen - Juristische Klippen bei der Veröffentlichung von Bildern im Web
  9. Julius’ Blog: Freie Bilder zur Illustration
  10. Recht am eigenen Bild (wikipedia.de.org)
  11. §22 S. 1 (KunstUrhG)
  12. §23 S. 1 (KunstUrhG)
  13. t3n: Urteil: Double-Opt-In wird zur Pflicht bei Anmeldebestätigungen von Onlineshops

Siehe auch

  • Recht und Links – Stefan Münz' Bericht über den Musterprozess gegen einen Abmahnanwalt, der die Verwendung des Namens Explorer unterbinden wollte.

Weblinks

Deutsche Gesetzestexte

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